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   BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19   

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https://dejure.org/2019,22636
BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,22636)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - 3 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,22636)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 3 StR 87/19 (https://dejure.org/2019,22636)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 62 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (umfassende Gesamtwürdigung von Täter und Tat; Verhältnismäßigkeit; Erforderlichkeit; Angemessenheit; Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr; Vorrang außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme; keine Pflicht ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 223 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, § 241 Abs. 1, § 52 StGB, § 63 StGB, § 62 StGB, § 67b StGB, § 64 StGB, § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Abwägung zwischen dem Sicherungszweck und der Schwere des Eingrifffs

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Abwägung zwischen dem Sicherungszweck und der Schwere des Eingrifffs

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Aussetzung zugleich mit der Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 62 ; StGB § 63
    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Abwägung zwischen dem Sicherungszweck und der Schwere des Eingrifffs

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Aussetzung zugleich mit der Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 305
  • StV 2021, 237
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243 f.; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13, juris Rn. 5 mwN).

    Der mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage erhobene Einwand, die Strafkammer habe die Möglichkeit der Bewährungsaussetzung gemäß § 67b StGB nicht erörtert, übersieht, dass die dargestellten rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung der Maßregel uneingeschränkt auch dann gelten, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243 f.).

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, er werde infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169; jeweils mwN).
  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 342/07

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Prüfungsdichte im Revisionsrechtszug)

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen der Beschuldigten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01

    Antrag auf Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Dabei sind die in der Vorschrift genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135 f.; vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3562; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 62 Rn. 17 ff. zu den einzelnen Bezugspunkten der Prüfung mwN).
  • BGH, 28.01.2015 - 4 StR 514/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, er werde infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169; jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 407/15

    Anforderungen an die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 f.).
  • BGH, 24.10.2013 - 3 StR 349/13

    Rechtsfehlerhaft angeordnete dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Das Tatgericht muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 juris, Rn. 5).
  • BGH, 20.07.2010 - 4 StR 291/10

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Die von der Nebenklage angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692 f.; vgl. auch SSWStGB/Kaspar, 4. Aufl., § 62 Rn. 31) gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung; sie bezog sich auf einen Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, nicht aber auf die hier in Rede stehende Maßregel des § 63 StGB.
  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 590/14

    Rechtsfehlerhafte Unterbringungsanordnung (Subsidiarität; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB ist daher in der Regel die Überlegung geboten, ob der Gefährlichkeit des Täters ausreichend durch außerstrafrechtliche Sicherungssysteme - etwa die hier angeordnete zeitweise Betreuung unter anderem für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung - begegnet werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 590/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 05.06.2013 - 2 StR 94/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 02.05.2019 - 3 StR 87/19
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243 f.; vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 21.04.1971 - 2 StR 82/71

    Anordnung der Unterbringung in eine Heilanstalt und Pflegeanstalt bei einer Tat

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 Ws 106/21

    Verhältnismäßigkeit einer Maßregelanordnung; Kein erhöhter Maßstab bei Anordnung

    Dabei verkennt das LG Hagen allerdings bereits den Maßstab der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung: Neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßregelanordnung sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (um die es dem Landgericht offenbar geht) die in der Vorschrift des § 62 StGB genannten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in Beziehung zu setzen (BGH NStZ-RR 2019, 305 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 151/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkung der Aufhebung der

    b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist wegen ihrer unbestimmten und grundsätzlich unbefristeten Dauer eine außerordentlich belastende Maßnahme; sie darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - 3 StR 87/19, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19, BeckRS 2019, 23885 Rn. 10).
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